Rechte von Mietern und Vermietern bei Schimmelbildung in Wohn- und Gewerberäumen - Wann ist eine Mietsache mangelhaft?
Das Berliner Kammergericht, Berlins höchstes Zivilgericht, entschied, dass wiederholte Schimmelbildung an Einbaumöbeln innerhalb eines Gewerberaums keinen Mangel darstellt, solange keine erhöhte Schimmelpilzkonzentration in der Raumluft oder eine erhöhte Raumluftfeuchtigkeit nachgewiesen werden kann. Selbst ein laborgutachterlicher Nachweis, dass die nachgewiesenen Schimmelpilzsporen toxischer Natur waren, konnte keinen Mietmangel begründen. Denn, so die Berliner Richter, die Einbaumöbel seien nicht mitvermietet und eine Schadstoffbelastung der Mieträume könnte somit nicht nachgewiesen werden. Die Miete war also nicht zu mindern. Der Mieter konnte einen Teil des gezahlten Mietzinses nicht zurückfordern. Urteil vom 25.9.2006, Az.: 12 U 118/05
In der Mehrzahl der Fälle ist es erforderlich, dass toxische Stoffe in der Raumluft nachgewiesen werden, um ein Recht auf fristlose Kündigung zu haben oder um begründeter Weise anzunehmen zu dürfen, dass die Mietsache gemindert ist. Falls Mieter Minderungsansprüche wegen Schimmelbefall durchsetzen wollen, so ist es i.d.R. erforderlich ein Gutachten einzuholen.
Sollte es Schimmelbefall in Wohn- oder Gewerberäumen nachweislich geben, müssen Vermieter grundsätzlich den Mangel umgehend beseitigen. Sollte ihrer Meinung nach der Vorwurf nicht stimmen, empfiehlt sich die Begutachtung und Gutachtenerstellung durch einen Sachverständigen. Denn spätestens im Gerichtsverfahren müssen Sie als Vermieter einen vom Mieter substantiell dargelegten Zusammenhang zwischen den in der Raumluft befindlichen Giftstoffen, z.B. toxische Schimmelpilze, und einer evtl. bestehenden Erkrankung entkräften können.
Ersatz und Bestimmung der Gutachterkosten z.B bei einem Wasserschaden durch die Versicherung
"Der Geschädigte ist nach den schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei. Im Regelfall ist er berechtigt, einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl mit der Erstellung des Schaden- gutachtens zu beauftragen. Ein vom Gutachter in Relation zur Schadens- höhe berechnetes Honorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i. S. des § 249 II BGB von der leistungspflichtigen Versicherung zu erstatten.
Rechtsgrundlage:
BGH, Urteil vom 23.01.2007 - VI ZR 67/06"
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