Die außerordentliche fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum wegen erheblicher Gesundheitsgefährdung (hier Schimmelbildung) nach §§ 543 Abs. 1, 569 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich erst zulässig, wenn der Mieter dem Vermieter zuvor eine angemessene Abhilfefrist gesetzt oder eine Abmahnung erteilt und der Vermieter den Mangel nicht fristgerecht beseitigt hat.
Rechtsgrundlage:
Urteil des BGH vom 18.04.2007
VIII ZR 182/06, BGHR 2007, 743, NJW 2007, 2177