Vermieter muss bei Einbau dichtschließender Isolierglasfenster auf erhöhten Heiz- und Lüftungsbedarf hinweisen. Bei fehlendem Hinweis ist Vermieter für Schimmelbefall verantwortlich.
Urteil | Wohnraummiete: Pflicht des Vermieters zu vorbeugenden Maßnahmen gegen Feuchtigkeit; Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch; Höhe der Minderung bei Schimmelbefall | § 536 Abs 1 S 2 BGB
Rechtsgrundlage:
LG Gießen 1. Zivilkammer
1 S 199/13