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Entdeckter Feuchtigkeitsschaden nach Kauf einer Immobilie

Wenn sich die "Traum-Immobilie" als Albtraum erweist, haben hintergangene Käufer nunmehr bessere Chancen vom bereits unterschriebenen Kaufvertrag zurückzutreten und den gesamten Kauf rückabzuwickeln.

ARAG-Experten verweisen auf einen konkreten Fall, in dem ein Käufer erst nach dem Erwerb einer Eigentumswohnung einen Feuchtigkeitsschaden in der erstandenen Immobilie feststellte. Er fühlte sich übers Ohr gehauen und wollte den Schaden vom Verkäufer behoben wissen. Dieser verweigerte jedoch die Nachbesserung mit dem Hinweis auf den Vertrag, der Gewährleistungsansprüche für Sachmängel wohlweislich ausschloss.

Alle Instanzen folgten zunächst der Argumentation des Verkäufers, bis schließlich der Bundesgerichtshof in letzter Instanz der Klage in vollem Umfang statt gab: Die Bundesrichter waren der Ansicht, dass auch unerhebliche Mängel zum Rücktrittsrecht und zu Schadensersatzansprüchen führen und begründeten ihre Entscheidung u.a. mit dem neuen Schuldrechtsmodernisierungsgesetz 2002, wonach das Vertrauen des Verkäufers in den Bestand des Rechtsgeschäfts keinen Schutz verdiene, wenn es durch arglistige Täuschung zustande gekommen sei.

"BGH, Urteil vom 24.03.2006 - V ZR 173/05"
Quelle: www.arag.de

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